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(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung der LandesregierungBildungsdirektion. Schulsprengelfestsetzungen haben tunlichst mit Beginn eines Schuljahres wirksam zu werden; eine Rückwirkung der Schulsprengelfestsetzung beschränkt sich auf die Belange der Kostenregelung.
(2) WennEin Schulsprengel, der sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehreremehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, hatkann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung)Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Landesregierungen zu treffenLändern getroffen hat.
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung der LandesregierungBildungsdirektion. Schulsprengelfestsetzungen haben tunlichst mit Beginn eines Schuljahres wirksam zu werden; eine Rückwirkung der Schulsprengelfestsetzung beschränkt sich auf die Belange der Kostenregelung.
(2) WennEin Schulsprengel, der sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehreremehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, hatkann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung)Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Landesregierungen zu treffenLändern getroffen hat.