§ 78 SchUG Schulversuche

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Wege der Durchführung von Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) dieses Bundesgesetzes sowie von den Wahlbestimmungen und der Anzahl der Vertreter durch eine Erhöhung der Zahl der Vertreter (§§ 63a und 64 dieses Bundesgesetzes) sowie von den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen abgewichen werden; im Fall der Erhöhung der Zahl der Vertreter ist die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in gleicher Höhe festzusetzen. Auf solche Schulversuche ist § 7 des Schulorganisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden; ihre Zahl ist jedoch nicht auf die im § 7 des Schulorganisationsgesetzes genannten Hundertsätze anzurechnen.Im Wege der Durchführung von Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die Paragraphen 48 und 49) dieses Bundesgesetzes sowie von den Wahlbestimmungen und der Anzahl der Vertreter durch eine Erhöhung der Zahl der Vertreter (Paragraphen 63 a und 64 dieses Bundesgesetzes) sowie von den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen abgewichen werden; im Fall der Erhöhung der Zahl der Vertreter ist die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in gleicher Höhe festzusetzen. Auf solche Schulversuche ist Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden; ihre Zahl ist jedoch nicht auf die im Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes genannten Hundertsätze anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Ferner darf im Rahmen der Schulversuche gemäß Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, und gemäß Art. II und III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, von den im Abs. 1 genannten Bestimmungen insoweit abgewichen werden, als es die Durchführung dieser Schulversuche erfordert.Ferner darf im Rahmen der Schulversuche gemäß Art. römisch II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1971,, und gemäß Art. römisch II und römisch III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, von den im Absatz eins, genannten Bestimmungen insoweit abgewichen werden, als es die Durchführung dieser Schulversuche erfordert.
§ 78.Paragraph 78,

Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden. Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im Paragraph eins, genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die Paragraphen 48 und 49) abgewichen wird. Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.08.2017
  1. (1)Absatz einsIm Wege der Durchführung von Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) dieses Bundesgesetzes sowie von den Wahlbestimmungen und der Anzahl der Vertreter durch eine Erhöhung der Zahl der Vertreter (§§ 63a und 64 dieses Bundesgesetzes) sowie von den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen abgewichen werden; im Fall der Erhöhung der Zahl der Vertreter ist die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in gleicher Höhe festzusetzen. Auf solche Schulversuche ist § 7 des Schulorganisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden; ihre Zahl ist jedoch nicht auf die im § 7 des Schulorganisationsgesetzes genannten Hundertsätze anzurechnen.Im Wege der Durchführung von Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die Paragraphen 48 und 49) dieses Bundesgesetzes sowie von den Wahlbestimmungen und der Anzahl der Vertreter durch eine Erhöhung der Zahl der Vertreter (Paragraphen 63 a und 64 dieses Bundesgesetzes) sowie von den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen abgewichen werden; im Fall der Erhöhung der Zahl der Vertreter ist die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in gleicher Höhe festzusetzen. Auf solche Schulversuche ist Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden; ihre Zahl ist jedoch nicht auf die im Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes genannten Hundertsätze anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Ferner darf im Rahmen der Schulversuche gemäß Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, und gemäß Art. II und III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, von den im Abs. 1 genannten Bestimmungen insoweit abgewichen werden, als es die Durchführung dieser Schulversuche erfordert.Ferner darf im Rahmen der Schulversuche gemäß Art. römisch II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1971,, und gemäß Art. römisch II und römisch III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, von den im Absatz eins, genannten Bestimmungen insoweit abgewichen werden, als es die Durchführung dieser Schulversuche erfordert.
§ 78.Paragraph 78,

Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden. Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im Paragraph eins, genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die Paragraphen 48 und 49) abgewichen wird. Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.

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