Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsSchriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Abs. 3 nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Absatz 3, nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
(2)Absatz 2Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, daß die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
(3)Absatz 3Ist der Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt (§ 68), so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres verlangen, daß in diesen Fällen die Zustellung neben der Zustellung an den Schüler (Prüfungskandidaten) auch an sie zu erfolgen hat.Ist der Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt (Paragraph 68,), so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres verlangen, daß in diesen Fällen die Zustellung neben der Zustellung an den Schüler (Prüfungskandidaten) auch an sie zu erfolgen hat.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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