§ 3 SchUG Aufnahme als ordentlicher Schüler

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 138/2017)

In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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