§ 3 SchUG Aufnahme als ordentlicher Schüler

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAls ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, werAls ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des Paragraph 5, aufzunehmen, wer
    1. a)Litera adie gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
    2. b)Litera bdie Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
    3. c)Litera cdie Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, dieAbsatz eins, Litera b, ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
    1. a)Litera anach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, undnach den Bestimmungen des Paragraph 13, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zur Aufnahme in eine im Paragraph 12, dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
    2. b)Litera bin eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.in eine in den Paragraphen 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, genannte Schule aufgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Absatz eins, Litera b, soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
  4. (4)Absatz 4Bei Schulen, in welchen überwiegend Englisch als Unterrichtssprache verwendet wird, ist die Beherrschung einer Unterrichtssprache ausreichend.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

  5. (6)Absatz 6Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,
    1. a)Litera aohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
    2. b)Litera bnicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
    3. c)Litera cnicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
    ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (Paragraph 18, Absatz eins,) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.
  6. (7)Absatz 7Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. SchulstufeAbsatz 6, gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
    1. 1.Ziffer einsin einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
    2. 2.Ziffer 2bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    handelt.
  7. (7a)Absatz 7 aHat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
  8. (7b)Absatz 7 bFür die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Absatz eins, Litera c, insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
  9. (8)Absatz 8Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des Paragraph 33,
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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