§ 3 SchUG

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer

a)

die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b)

die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c)

die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die

a)

nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und

b)

in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 138/2017)

(6) Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,

a)

ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b)

nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

c)

nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.

(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe

1.

in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder

2.

bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,

handelt.

(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.

(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.

(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.10.2022
(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer

a)

die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b)

die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c)

die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die

a)

nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und

b)

in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 138/2017)

(6) Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,

a)

ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b)

nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

c)

nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.

(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe

1.

in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder

2.

bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,

handelt.

(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.

(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.

(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.

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