Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.
(2)Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.
(3)Absatz 3Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. n des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß Paragraph 8, Litera n, des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.
(4)Absatz 4Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
(5)Absatz 5Deutschförderklassen sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Klassen beziehen, gelten nicht für Deutschförderklassen.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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