Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen hat der zuständige Bundesminister nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.
(2)Absatz 2Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
(3)Absatz 3Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 16 Z 8, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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