(1) Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht, findet § 3 Abs. 6 lit. b auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn
1. | bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde, | |||||||||
2. | die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und | |||||||||
3. | eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. | |||||||||
Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. |
(2) Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Schulstufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Mittelschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Mittelschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn
1. | diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde, | |||||||||
2. | die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und | |||||||||
3. | eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. | |||||||||
Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. |
(3) Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekannt zu geben.
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