§ 52 SchUG-BKV

SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen, unterrichtsorganisatorische Aufgaben wahrzunehmen, die gesamte Bildungsarbeit in den Studiengängen zu koordinieren und die jeweiligen Amtsschriften zu führen. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.

(2) Studienkoordinatoren haben die Studierenden bei allen individuellen Entscheidungen der Schullaufbahn, insbesondere auch bei der Inskription von Modulen, beim Fernunterricht sowie bei elektronisch geleiteten Lernformen zu beraten und durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 SchUG-BKV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 SchUG-BKV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 SchUG-BKV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 SchUG-BKV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 SchUG-BKV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchUG-BKV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 SchUG-BKV
§ 52a SchUG-BKV