§ 52 SchUG-BKV Studienkoordinator

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999
§ 52.Paragraph 52,

Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen und die pädagogische Arbeit unter Bedachtnahme auf besondere Situationen der Studierenden (insbesondere auch bei Fernunterricht) zu koordinieren. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.

  1. (1)Absatz einsStudienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen, unterrichtsorganisatorische Aufgaben wahrzunehmen, die gesamte Bildungsarbeit in den Studiengängen zu koordinieren und die jeweiligen Amtsschriften zu führen. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.
  2. (2)Absatz 2Studienkoordinatoren haben die Studierenden bei allen individuellen Entscheidungen der Schullaufbahn, insbesondere auch bei der Inskription von Modulen, beim Fernunterricht sowie bei elektronisch geleiteten Lernformen zu beraten und durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2010
§ 52.Paragraph 52,

Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen und die pädagogische Arbeit unter Bedachtnahme auf besondere Situationen der Studierenden (insbesondere auch bei Fernunterricht) zu koordinieren. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.

  1. (1)Absatz einsStudienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen, unterrichtsorganisatorische Aufgaben wahrzunehmen, die gesamte Bildungsarbeit in den Studiengängen zu koordinieren und die jeweiligen Amtsschriften zu führen. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.
  2. (2)Absatz 2Studienkoordinatoren haben die Studierenden bei allen individuellen Entscheidungen der Schullaufbahn, insbesondere auch bei der Inskription von Modulen, beim Fernunterricht sowie bei elektronisch geleiteten Lernformen zu beraten und durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.

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