Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Halbjahren zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.Die Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und deren Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Halbjahren zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.
(2)Absatz 2Die Wahl der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der vier weiteren Studierendenvertreter, der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.Die Wahl der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der vier weiteren Studierendenvertreter, der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,)
(4)Absatz 4Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.Die Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und deren Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.
(5)Absatz 5Die Wahlen der Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) haben unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.Die Wahlen der Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und der Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) haben unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.
(6)Absatz 6Über die Anfechtung einer Wahl entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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