Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsWenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, ist der Studierende von der Schule auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.Wenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, ist der Studierende von der Schule auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.
(2)Absatz 2Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird vom Ausschluß von der Schule nicht berührt.Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird vom Ausschluß von der Schule nicht berührt.
(3)Absatz 3Der Ausschluß ist von der zuständigen Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
In Kraft seit 04.08.2015 bis 31.12.9999
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