§ 45 SchUG-BKV

SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wenn ein Studierender länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen sein Fernbleiben zu rechtfertigen und eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Schule bleiben will.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 45 SchUG-BKV


Kommentar zum § 45 SchUG-BKV von Olga1

  • 3,0 bei 1 Bewertung

Unter §  45 SchUG Fernbleiben vom Unterricht ist für mich nicht ersichtlich, welche rechtlichen Schritte vorgesehen sind, wenn ein Schüler im Pflichtschulbereich tatsächlich unentschuldigt fehlt. Welche rechtlichen Schritte sind bei unentschuldigtem Fehlen einzuhalten?F&u... mehr lesen...

§ 45 SchUG-BKV | 6. Version | 919 Aufrufe | 01.05.17

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