Wenn ein Studierender länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen sein Fernbleiben zu rechtfertigen und eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Schule bleiben will.
1 Kommentar zu § 45 SchUG-BKV
Kommentar zum § 45 SchUG-BKV von Olga1
Unter § 45 SchUG Fernbleiben vom Unterricht ist für mich nicht ersichtlich, welche rechtlichen Schritte vorgesehen sind, wenn ein Schüler im Pflichtschulbereich tatsächlich unentschuldigt fehlt. Welche rechtlichen Schritte sind bei unentschuldigtem Fehlen einzuhalten?F&u... mehr lesen...