§ 44 SchUG-BKV

SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch eine Hausordnung nähere Festlegungen über das Verhalten und die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes treffen. Bei der Gestaltung der Hausordnung ist auf das Alter und eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden sowie auf die der betreffenden Schule obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.

(2) Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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