Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsZur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule Studierendenvertreter zu bestellen.
(2)Absatz 2Studierendenvertreter sind der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule), vier weitere Studierendenvertreter zur Unterstützung des Schulsprechers und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss.
(3)Absatz 3Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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