Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter
1.Ziffer einsan berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,
2.Ziffer 2an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik die Leitung des Praxiskindergartens, gegebenenfalls auch des Praxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und
3.Ziffer 3an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Praxisschülerheimes und des Praxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.
(2)Absatz 2Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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