§ 51 SchUG-BKV

SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter

1.

an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,

2.

an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik die Leitung des Praxiskindergartens, gegebenenfalls auch des Praxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und

3.

an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Praxisschülerheimes und des Praxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.

(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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