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(1) Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter
1. | an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung, | |||||||||
2. | an den Bildungsanstalten für | |||||||||
3. | an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des |
(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
(1) Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter
1. | an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung, | |||||||||
2. | an den Bildungsanstalten für | |||||||||
3. | an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des |
(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.