§ 51 SchUG-BKV Abteilungsvorstand und Fachvorstand

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter

1.

an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,

2.

an den Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik die Leitung des ÜbungskindergartensPraxiskindergartens, gegebenenfalls auch des ÜbungshortesPraxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und

3.

an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des ÜbungsschülerheimesPraxisschülerheimes und des ÜbungshortesPraxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.

(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2016

(1) Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter

1.

an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,

2.

an den Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik die Leitung des ÜbungskindergartensPraxiskindergartens, gegebenenfalls auch des ÜbungshortesPraxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und

3.

an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des ÜbungsschülerheimesPraxisschülerheimes und des ÜbungshortesPraxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.

(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

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