§ 51 SchUG-BKV Abteilungsvorstand und Fachvorstand

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter
    1. 1.Ziffer einsan berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,
    2. 2.Ziffer 2an den Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik die Leitung des ÜbungskindergartensPraxiskindergartens, gegebenenfalls auch des ÜbungshortesPraxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und
    3. 3.Ziffer 3an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des ÜbungsschülerheimesPraxisschülerheimes und des ÜbungshortesPraxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.
  2. (2)Absatz 2Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2016
  1. (1)Absatz einsDem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter
    1. 1.Ziffer einsan berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,
    2. 2.Ziffer 2an den Bildungsanstalten für KindergartenpädagogikElementarpädagogik die Leitung des ÜbungskindergartensPraxiskindergartens, gegebenenfalls auch des ÜbungshortesPraxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und
    3. 3.Ziffer 3an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des ÜbungsschülerheimesPraxisschülerheimes und des ÜbungshortesPraxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.
  2. (2)Absatz 2Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

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