§ 25 SchUG-BKV Schulbesuchsbestätigung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ein Studierender vor Ablauf eines Semesters aus einer Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (§ 20) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.Die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (Paragraph 20,) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.
  3. (1)Absatz einsAuf Antrag eines Studierenden ist ihm der Besuch der Schule zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung).
  4. (2)Absatz 2Im Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung einen Hinweis auf das Ausscheiden aus der Schule zu enthalten.
  5. (3)Absatz 3§ 24 Abs. 3 2 Z 1 bis 3 und 5 findet9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 findet9 sowie Absatz 4, finden Anwendung.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 26.06.1999 bis 31.08.2010
  1. (1)Absatz einsWenn ein Studierender vor Ablauf eines Semesters aus einer Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (§ 20) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.Die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (Paragraph 20,) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.
  3. (1)Absatz einsAuf Antrag eines Studierenden ist ihm der Besuch der Schule zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung).
  4. (2)Absatz 2Im Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung einen Hinweis auf das Ausscheiden aus der Schule zu enthalten.
  5. (3)Absatz 3§ 24 Abs. 3 2 Z 1 bis 3 und 5 findet9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 findet9 sowie Absatz 4, finden Anwendung.

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