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(1) Wenn ein Studierender vor AblaufAuf Antrag eines Semesters aus einerStudierenden ist ihm der Besuch der Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung auszustellen).
(2) DieIm Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (§ 20) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.
(3) § 24 Abs. 3 2 Z 1 bis 3 und 5 findet9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.
(1) Wenn ein Studierender vor AblaufAuf Antrag eines Semesters aus einerStudierenden ist ihm der Besuch der Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung auszustellen).
(2) DieIm Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (§ 20) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.
(3) § 24 Abs. 3 2 Z 1 bis 3 und 5 findet9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.