Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Bildungsanstalt für Sozialpädagogik dient der Erwerbung höherer sozialpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern erforderlich sind.
(2)Absatz 2An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zweck der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3)Absatz 3Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den in § 65 und in Abs. 1 angeführten Aufgaben auch Aufgaben der sozialpädagogischen Forschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern übernehmen sowie Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den in Paragraph 65 und in Absatz eins, angeführten Aufgaben auch Aufgaben der sozialpädagogischen Forschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern übernehmen sowie Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
(4)Absatz 4In den Lehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 80 SchOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 SchOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 80 SchOG