§ 25 SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

(Grundsatzbestimmung) (1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. a)Litera aals selbständige Schulen oder
  2. b)Litera bals Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 12 Abs. 2 und 3 Anwendung. Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 12, Absatz 2 und 3 Anwendung. Im Falle der Litera b, ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
  1. (2)Absatz 2Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
    1. a)Litera aAllgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
    2. b)Litera bSonderschule für körperbehinderte Kinder;
    3. c)Litera cSonderschule für sprachgestörte Kinder;
    4. d)Litera dSonderschule für schwerhörige Kinder;
    5. e)Litera eSonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
    6. f)Litera fSonderschule für sehbehinderte Kinder;
    7. g)Litera gSonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
    8. h)Litera hSondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
    9. i)Litera iSonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf;
    (Anm.: lit. j aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1975)Anmerkung, Litera j, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,)
  2. (3)Absatz 3Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“ in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.Die im Absatz 2, unter Litera b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“ in den Fällen der Litera b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
  3. (4)Absatz 4In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen könnnen für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
  4. (5)Absatz 5Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.Den im Absatz 2, angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
  5. (6)Absatz 6An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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