(Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbständige Polytechnische Schulen oder | |||||||||
2. | als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule. | |||||||||
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters zu entscheiden. |
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