Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsIn öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Mittelschulen sind Bundesschulen.
(2)Absatz 2Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.Neben den in Absatz eins, genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.
(3)Absatz 3Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform und die Lehrer unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.Für Praxisschulen gemäß Absatz eins, finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform und die Lehrer unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß Paragraph 23, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (Paragraphen 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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