§ 21d SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21d SchOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21d SchOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 21d SchOG


Entscheidungen zu § 21d SchOG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21d SchOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21d SchOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21c SchOG
§ 21e SchOG