§ 21f SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.

In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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