Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2)Absatz 2Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3)Absatz 3§ 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 2 a und 3 ist anzuwenden.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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