(Grundsatzbestimmung) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbstständige Mittelschulen oder | |||||||||
2. | als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule. | |||||||||
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden. |
0 Kommentare zu § 21e SchOG