(Grundsatzbestimmung) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1.Ziffer einsals selbstständige Mittelschulen oder
2.Ziffer 2als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3.Ziffer 3als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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