(1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:
1. | als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht: | |||||||||
a) | sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich, | |||||||||
b) | naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich, | |||||||||
c) | ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich, | |||||||||
d) | musisch-kreativer Schwerpunktbereich; | |||||||||
2. | als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung. |
(2) Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.
(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
0 Kommentare zu § 21b SchOG