(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:
1. | Benützungsbefugnisse (§ 62); | |||||||||
2. | vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63); | |||||||||
3. | Mitbenützungsrecht (§ 64); | |||||||||
4. | Enteignung (§ 65). |
(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schifffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.
(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche Schifffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.
0 Kommentare zu § 61 SchFG