(1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).
(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.
(3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage mit der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht, sofern nicht öffentliche Interessen (§ 49 Abs. 5) entgegenstehen. Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber, dessen Antrag der Vorzug gegeben wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (§ 64).
(4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.
(5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen werden durch die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht berührt.
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