Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Schifffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.
(2)Absatz 2Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 gilt die Schifffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schifffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Absatz eins, gilt die Schifffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schifffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.
(3)Absatz 3Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Schifffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen.Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Schifffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Absatz eins, Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 – mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 – gelten nicht für die in Abs. 1 genannten Schifffahrtsanlagen.Die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 55 – mit Ausnahme des Paragraph 55, Absatz 4, – gelten nicht für die in Absatz eins, genannten Schifffahrtsanlagen.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 56 SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 56 SchFG