Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bewilligung erlischt
1.Ziffer einsmit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2.Ziffer 2durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;
3.Ziffer 3mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
4.Ziffer 4mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;
5.Ziffer 5durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten Schifffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
6.Ziffer 6durch gänzliche Zerstörung der Schifffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr als drei Jahre gedauert hat;
7.Ziffer 7mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
8.Ziffer 8durch Enteignung.
(2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu widerrufen
1.Ziffer einsbei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;
2.Ziffer 2bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde;
3.Ziffer 3wenn die Schifffahrtsanlage den Erfordernissen der Schifffahrt nicht entspricht oder öffentliche Interessen entgegenstehen;
4.Ziffer 4wenn die Schifffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegen;wenn die Schifffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vorliegen;
5.Ziffer 5wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke nicht zustande kommt; bei Schifffahrtsanlagen gemäß § 52 Abs. 1 muss eine solche Vereinbarung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen;wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke nicht zustande kommt; bei Schifffahrtsanlagen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, muss eine solche Vereinbarung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen;
6.Ziffer 6wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke weggefallen ist.
(3)Absatz 3Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.
(4)Absatz 4Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der Erfordernisse der Schifffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.
In Kraft seit 21.05.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 55 SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 55 SchFG