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(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden
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(2) Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.
(3) Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führenDurch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die den Namenim Hinblick auf die Sicherheit des Inhabers zu enthalten hat.
(4) Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgenFahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die über einen Befähigungsausweis verfügenvon internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.
(5) Der Bewerber hatwobei insbesondere die Voraussetzungen für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seinerErteilung sowie Art, GrößeForm, Inhalt, Berechtigungsumfang und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete SchifffahrtsanlageAusstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu verfügen.regeln sind:
1. | Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer; | |||||||||
2. | Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer; | |||||||||
3. | Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger. |
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden
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(2) Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.
(3) Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führenDurch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die den Namenim Hinblick auf die Sicherheit des Inhabers zu enthalten hat.
(4) Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgenFahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die über einen Befähigungsausweis verfügenvon internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.
(5) Der Bewerber hatwobei insbesondere die Voraussetzungen für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seinerErteilung sowie Art, GrößeForm, Inhalt, Berechtigungsumfang und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete SchifffahrtsanlageAusstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu verfügen.regeln sind:
1. | Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer; | |||||||||
2. | Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer; | |||||||||
3. | Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger. |