§ 142 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden

1.

einer natürlichen Person, wenn sie

a)

EWR-Staatsangehöriger ist,

b)

die persönliche Verläßlichkeit (§ 79) besitzt,

c)

das 24. Lebensjahr vollendet hat;

2.

einer Personengesellschaft unter den in § 78 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen;

3.

einer juristischen Person unter den in § 78 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen.

(2) Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.

(3) Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führenDurch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die den Namenim Hinblick auf die Sicherheit des Inhabers zu enthalten hat.

(4) Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgenFahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die über einen Befähigungsausweis verfügenvon internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.

(5) Der Bewerber hatwobei insbesondere die Voraussetzungen für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seinerErteilung sowie Art, GrößeForm, Inhalt, Berechtigungsumfang und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete SchifffahrtsanlageAusstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu verfügen.regeln sind:

1.

Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;

2.

Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;

3.

Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 06.08.2013

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden

1.

einer natürlichen Person, wenn sie

a)

EWR-Staatsangehöriger ist,

b)

die persönliche Verläßlichkeit (§ 79) besitzt,

c)

das 24. Lebensjahr vollendet hat;

2.

einer Personengesellschaft unter den in § 78 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen;

3.

einer juristischen Person unter den in § 78 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen.

(2) Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.

(3) Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führenDurch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die den Namenim Hinblick auf die Sicherheit des Inhabers zu enthalten hat.

(4) Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgenFahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die über einen Befähigungsausweis verfügenvon internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.

(5) Der Bewerber hatwobei insbesondere die Voraussetzungen für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seinerErteilung sowie Art, GrößeForm, Inhalt, Berechtigungsumfang und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete SchifffahrtsanlageAusstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu verfügen.regeln sind:

1.

Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;

2.

Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;

3.

Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.

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