§ 142 SchFG Besondere Qualifikationen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
§ 142.Paragraph 142,

Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:

  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung darf nur erteilt werden
    1. 1.Ziffer einseiner natürlichen Person, wenn sie
      1. a)Litera aEWR-Staatsangehöriger ist,
      2. b)Litera bdie persönliche Verläßlichkeit (§ 79) besitzt,die persönliche Verläßlichkeit (Paragraph 79,) besitzt,
      3. c)Litera cdas 24. Lebensjahr vollendet hat;
    2. 2.Ziffer 2einer Personengesellschaft unter den in § 78 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen;einer Personengesellschaft unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen;
    3. 3.Ziffer 3einer juristischen Person unter den in § 78 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen.einer juristischen Person unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen.
  2. (2)Absatz 2Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.
  3. (3)Absatz 3Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu enthalten hat.
  4. (4)Absatz 4Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.
  5. (5)Absatz 5Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage zu verfügen.
  6. 1.Ziffer einsFahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;
  7. 2.Ziffer 2Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;
  8. 3.Ziffer 3Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 06.08.2013
§ 142.Paragraph 142,

Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:

  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung darf nur erteilt werden
    1. 1.Ziffer einseiner natürlichen Person, wenn sie
      1. a)Litera aEWR-Staatsangehöriger ist,
      2. b)Litera bdie persönliche Verläßlichkeit (§ 79) besitzt,die persönliche Verläßlichkeit (Paragraph 79,) besitzt,
      3. c)Litera cdas 24. Lebensjahr vollendet hat;
    2. 2.Ziffer 2einer Personengesellschaft unter den in § 78 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen;einer Personengesellschaft unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen;
    3. 3.Ziffer 3einer juristischen Person unter den in § 78 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen.einer juristischen Person unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen.
  2. (2)Absatz 2Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.
  3. (3)Absatz 3Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu enthalten hat.
  4. (4)Absatz 4Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.
  5. (5)Absatz 5Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage zu verfügen.
  6. 1.Ziffer einsFahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;
  7. 2.Ziffer 2Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;
  8. 3.Ziffer 3Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.

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