Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1955 in Kraft. Ist die Kraftloserklärung eines Schecks vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt worden, so bleibt es hinsichtlich der Zuständigkeit bei den bisherigen Vorschriften.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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