Art. 65 ScheckG Artikel 65.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025

Das Recht des Staates, in dessen Gebiet der Scheck zahlbar ist, bestimmt:

  1. 1.Ziffer einsob der Scheck notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann, und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Scheck ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben worden ist;
  2. 2.Ziffer 2die Vorlegungsfrist;
  3. 3.Ziffer 3ob ein Scheck angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind;
  4. 4.Ziffer 4ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muß;
  5. 5.Ziffer 5ob ein Scheck gekreuzt oder mit dem Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind;
  6. 6.Ziffer 6ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und welches der Inhalt dieser Rechte ist;
  7. 7.Ziffer 7ob der Aussteller den Scheck widerrufen oder gegen die Einlösung des Schecks Widerspruch erheben kann;
  8. 8.Ziffer 8die Maßnahmen, die im Fall des Verlustes oder des Diebstahls des Schecks zu ergreifen sind;
  9. 9.Ziffer 9ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten notwendig ist.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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