Art. 5 ScheckG Artikel 5.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024

(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:

an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“;

an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk „nicht an Order“ oder

mit einem gleichbedeutenden Vermerk;

an den Inhaber.

(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder Überbringer“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.

(3) Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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