Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Scheck kann zahlbar gestellt werden:
an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“;
an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk „nicht an Order“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;
an den Inhaber.
(2)Absatz 2Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder Überbringer“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.
(3)Absatz 3Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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