Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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