Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2025
(1)Absatz einsDer Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2)Absatz 2Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
(3)Absatz 3Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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