(1) Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Staates für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
(2) Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Staates abgegeben worden ist, nach dessen Recht er scheckfähig wäre. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn die Verbindlichkeit von einem Inländer im Ausland übernommen worden ist.
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