Art. 3 ScheckG Artikel 3.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Außerachtlassung dieser Vorschriften nicht berührt.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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