Art. 4a ScheckG Artikel 4a.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsVersieht die Oesterreichische Nationalbank einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, so wird sie dadurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten. Die Oesterreichische Nationalbank ist nur nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Auf den Nachweis der Vorlegung sind die Vorschriften des Art. 40 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist an.
  4. (4)Absatz 4Die Bestätigung begründet nicht die Verpflichtung zur Entrichtung einer öffentlichen Abgabe.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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