Art. 61 ScheckG Artikel 61.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Das Recht des Staates, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.

(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Staaten auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grund nicht vorsieht.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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