Art. 59a ScheckG Artikel 59a.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck und von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung (Art. 4a)gelten die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften.

(2) Die Zuständigkeit für die gerichtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Deckung des Schecks und für Streitigkeiten aus dem unmittelbaren Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber des Schecks und dem Aussteller oder dem unmittelbaren Vormann des Inhabers richtet sich nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften für streitige Rechtssachen.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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