Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.
(2)Absatz 2Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Ausstellung des Schecks.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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