Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag stattfinden.
(2)Absatz 2Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
(3)Absatz 3Feiertage im Sinne des vorstehenden Absatzes sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt.Feiertage im Sinne des vorstehenden Absatzes sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt.
(4)Absatz 4Im übrigen sind auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Art. 79 bis 88 des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr. 49/1955, sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Art. 79 bis 88 des Wechselgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 08.07.1978 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 55 ScheckG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 55 ScheckG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 55 ScheckG