Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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