Art. 13 ScheckG Artikel 13.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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