Art. 11 ScheckG Artikel 11.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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