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(1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine Polytechnische Schule, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe).
(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).
(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer SchulstufeSchülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes. sind:
1. | die Schulbeihilfe (§ 9), | |||||||||
2. | die besondere Schulbeihilfe (§ 10), | |||||||||
3. | die Heimbeihilfe (§ 11), | |||||||||
4. | die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und | |||||||||
5. | die außerordentliche Unterstützung (§ 20a). |
(32) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(5) Wenn für eine Privatschule
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(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
(7) österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt:
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(1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine Polytechnische Schule, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe).
(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).
(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer SchulstufeSchülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes. sind:
1. | die Schulbeihilfe (§ 9), | |||||||||
2. | die besondere Schulbeihilfe (§ 10), | |||||||||
3. | die Heimbeihilfe (§ 11), | |||||||||
4. | die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und | |||||||||
5. | die außerordentliche Unterstützung (§ 20a). |
(32) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(5) Wenn für eine Privatschule
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(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
(7) österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt:
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