§ 34d Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung hat auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung zu veröffentlichen:

1.

jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß § 29 Abs 1 verfügt wird, sowie jeden rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls gemäß § 34 Abs 4, wenn diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, sowie

2.

jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft unter Anwendung des § 34 Abs 2 Z 3, einschließlich allfälliger Nebenstrafen gemäß § 34 Abs 5 sowie

3.

jede rechtskräftige Maßnahme gemäß § 14, wenn der Verlust der Zuverlässigkeit durch eine Bestrafung gemäß Z 2 eingetreten ist.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Art und Wesen des der Entscheidung oder Bestrafung zu Grunde liegenden Verstoßes und

2.

nach Maßgabe einer Prüfung gemäß Abs 4 die Identität der verantwortlichen Personen.

(3) Die Veröffentlichung gemäß Abs 1 darf nicht enthalten:

1.

die Höhe einer verhängten Geldstrafe sowie Daten zu den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der verantwortlichen Person;

2.

persönliche Daten von anderen als den verantwortlichen Personen, auch wenn diese im Verfahren beigezogen wurden (Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige etc);

3.

Daten, die ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren geeignet sind;

4.

Daten, die Rückschlüsse auf die finanziellen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Wettunternehmers, dessen (Markt-)Strategien und dessen Stellung im Markt der Wettanbieter erlauben.

(4) Hält die Behörde die Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person nach einer fallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde

1.

mit der Veröffentlichung zuzuwarten, bis die ihr entgegenstehenden Gründe weggefallen sind,

2.

die Maßnahme oder Entscheidung auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn das einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis verfügt, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 Z 2 um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder

3.

von einer Veröffentlichung der Entscheidung oder der Bestrafung überhaupt abzusehen, wenn trotz eines Aufschubs der Veröffentlichung oder einer Veröffentlichung auf anonymer Basis

a)

die Stabilität des Finanzmarkts gefährdet ist oder

b)

die Veröffentlichung im Fall von geringfügigen Maßnahmen unverhältnismäßig ist.

(5) Die Landesregierung hat jede Veröffentlichung gemäß Abs 1 für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abrufbarkeit, abrufbereit zu halten. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen gemäß Abs 1 nur so lange enthalten sein, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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