§ 37 Sbg. WuG § 37

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl Nr 17/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und 51/2010, außer Kraft.

(3) Die §§ 16 Abs 4 und 6, 32 Abs 1, 3, 4, 5, 6 und 7, (§) 32a und 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs 8 außer Kraft.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 Sbg. WuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 Sbg. WuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 Sbg. WuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 Sbg. WuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 Sbg. WuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. WuG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 Sbg. WuG
§ 38 Sbg. WuG